Beim Tod eines rentenberechtigten Beschädigten oder Hinterbliebenen (Kriegsopfer, Hilfen für) steht demjenigen, der die Bestattung besorgt, ein Bestattungsgeld zu.
Von diesem sind die Kosten der Bestattung zu bestreiten. Ein verbleibender Überschuss ist den Angehörigen zu zahlen, mit denen der Verstorbene in häuslicher Gemeinschaft lebte, und zwar in folgender Reihenfolge: Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Enkelkinder, Großeltern, Geschwister, Geschwisterkinder. Das Bestattungsgeld beträgt bei Beschädigten, die an den Folgen der anerkannten Gesundheitsstörungen sterben, und beim Tod einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, jeweils 1.506 , in allen anderen Fällen 755 . Auf diese Beträge sind jedoch gesetzliche Leistungen anzurechnen, die von anderer Seite für den gleichen Zweck gewährt werden. Stirbt ein Beschädigter außerhalb seines Wohnortes, so sind unter besonderen Voraussetzungen auch die Kosten der Überführung des Verstorbenen an den Ort der Bestattung erstattungsfähig.
Darüber hinaus können auch Leistungen der Kriegsopferfürsorge in Betracht kommen.
§§ 36, 53 Bundesversorgungsgesetz; § 27a Bundesversorgungsgesetz i.V.m. § 74 Sozialgesetzbuch XII
Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt; Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle; Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; bei Heimunterbringung Kriegsopferfürsorgestellen bei den Bezirken
Das Bestattungsgeld erhält, wer die Kosten der Bestattung des Verstorbenen getragen hat.
Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.
Sie müssen die Bestattungskosten beim Zentrum Bayern Familie und Soziales beantragen.
Dieses prüft Ihren Antrag und übermittelt Ihnen einen Bescheid.